Misura 2.1.3.2

Aiuti finanziari secondo la LPar accordati prioritariamente a progetti per migliorare la conciliabilità

2.1.3.2. Sulla base della legge sulla parità dei sessi vengono accordati aiuti finanziari a progetti focalizzati su servizi o prodotti che contribuiscono a realizzare l’uguaglianza nella vita professionale e a migliorare la conciliabilità tra lavoro e famiglia

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Contenuto

Die Finanzhilfen gemäss Art. 14 GlG werden seit 1996 vergeben, um die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben zu fördern. In der bis Ende 2024 geltenden Prioritätenordnung des EDI sind zwei Schwerpunkte für die Vergabe der Finanzhilfen festgelegt: Unterstützt werden im Rahmen des Schwerpunktes A Programme zur Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Dienstleistungen und Produkten für Unternehmen, insbesondere zur Verwirklichung der Lohngleichheit von Frau und Mann und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Finanzhilfen im Rahmen des Schwerpunktes B sind für Programme zur Förderung der gleichwertigen Teilhabe von Frauen und Männern in Berufen und Branchen mit Fachkräftemangel vorgesehen.

Obiettivo

Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Responsabilità

Ufficio federale per l'ugualianza fra donna e uomo UFU, Dipartimento federale dell'interno DFI

Partners

-

Stato

Permanente

Stato di attuazione

Jährlich zwei Eingabetermine für Gesuche 

Tappe principali e calendario

Private und öffentliche nicht-gewinnorientierte Organisationen können Gesuche um Finanzhilfen einreichen. Jährlich gibt es zwei Eingabetermine, der 31.1. und der 31.8. Sämtliche Grundlagen, Informationen und Formulare sind auf der Website des EBG publiziert und können als pdf-Dokumente heruntergeladen werden ( > Dienstleistungen > Finanzhilfen Erwerbsleben). In einer Online-Projektsammlung sind die unterstützten Vorhaben nach Art. 14 GlG aufgeführt. Ein Jahresbericht informiert jeweils im 1. Quartal über die Vergabe des Vorjahres.


Basi legali
vigenti

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 (GlG, SR 151.1). Verordnung vom 22.5.1996 über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz (SR 151.15).

Basi legali
da istituire

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Indicatori e obiettivi quantitativi

Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; Anzahl Gesuche; Anzahl unterstützte Projekte; Anzahl unterstützte Projekte im Bereich der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Altre basi

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Risorse

Der Finanzhilfekredit beträgt rund 4,5 Mio. CHF jährlich. Er wird vom Parlament im Rahmen der jährlichen Budgetdebatten verabschiedet.


Campo d'azione

Conciliabilità e famiglia I progetti delle imprese e degli enti pubblici per migliorare la conciliabilità tra lavoro e famiglia sono promossi

In che misura i Cantoni, le Città o i Comuni sono coinvolti nell’applicazione della misura?

Neben privaten nicht-gewinnorientierten Organisationen sind auch öffentliche nicht-gewinnorientierte Organisationen wie Kantone und Gemeinden berechtigt, Gesuche um Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz einzureichen und Projekte durchzuführen. Sie profitieren zudem von den Dienstleistungen, Angeboten und Produkten, die im Rahmen der Finanzhilfen entwickelt wurden.